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Samtgemeinde Altes Amt Ebstorf
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ADRESSE
29574 Ebstorf, Siedlung Ebstorf HauptstraßeWeiterUrl : https:/ / de.wikipedia.org/ wiki/ Samtgemeinde Altes Amt Ebstorf UrlLoad : https:/ / yes WikiText : Eine Samtgemeinde (von gesamt, zusammen) ist in Niedersachsen ein Gemeindeverband, der für seine Mitgliedsgemeinden die Verwaltungsgeschäfte führt. Ein Großteil der niedersächsischen Gemeinden hat sich zu Samtgemeinden zusammengeschlossen. Der Gesetzgeber wollte gerade kleineren Gemeinden die Möglichkeit geben, ihre Verwaltungskraft zu stärken. Diese können sich verwaltungsmäßig zusammenschließen und Samtgemeinden gründen (vgl. 71 Abs. 1 Satz 1 NGO). Neben Gemeinden können ihr auch gemeindefreie Gebiete angehören (vgl. 71 Abs. 1 Satz 2 NGO). Eine Samtgemeinde soll bei ihrer Bildung mindestens 7.000 Einwohner haben ( 71 Abs. 1 Satz 3 NGO). Sie ist keine Einheitsgemeinde, sondern lediglich Verwaltungsgemeinschaft ihrer weiterhin rechtlich selbständigen Mitgliedsgemeinden. Wie ihre Mitgliedsgemeinden sind Samtgemeinden Selbstverwaltungskörperschaften und dienstherrenfähig (vgl. 71 Abs. 3 NGO), haben also eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegen derselben Aufsicht wie ihre Mitgliedsgemeinden (vgl. 71 Abs. 4 NGO). Die Samtgemeinden können bei Bedarf zur Deckung ihrer Ausgaben wie etwa auch der Landkreis von ihren Mitgliedsgemeinden eine Umlage (die sog. Samtgemeindeumlage) auf deren Steueranteile erheben (vgl. 76 Abs. 2 NGO). Zur Bildung einer Samtgemeinde müssen die Mitgliedsgemeinden eine Hauptsatzung erlassen (vgl. 73 Abs. 2 NGO), in der die Mitgliedsgemeinden, der Verwaltungssitz und die von den Mitgliedsgemeinden übertragenen Aufgaben bezeichnet werden müssen (vgl. 73 Abs. 4 NGO). nderungen der Hauptsatzung werden von dem Samtgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen (vgl. 73 Abs. 3 NGO). Nach der Bildung der Samtgemeinde liegt deren weiteres Schicksal also nicht mehr in der Hand der einzelnen Mitgliedsgemeinden, sondern beim Vertretungsorgan der Samtgemeinde. Die Aufnahme oder das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden kann jedoch von der Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedsgemeinden abhängig gemacht werden (vgl. 73 Abs. 5 NGO). Um die Bildung abzuschließen, wird die beschlossene Hauptsatzung von der Kommunalaufsicht öffentlich bekannt gemacht (vgl. 74 Abs. 1 NGO).
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